Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt!

Im Oktober 2019 erließ das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2019/1937, auch bekannt als EU-Whistleblower-Richtlinie oder Hinweisgeberrichtlinie. Diese schützt Personen, die Verstöße gegen geltendes Recht, ausgeführt von öffentlichen oder privaten Organisationen, melden.

Die EU gab den Mitgliedsstaaten hierbei bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Aktuell wird dieses Thema unter dem Begriff „Hinweisgeberschutzgesetz“ im Deutschen Bundestag diskutiert und aller Voraussicht nach im ersten Quartal 2023 beschlossen.

Weitere Informationen:

Das neue Gesetz verpflichtet dann zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweise über eventuelle Straftaten und Missstände innerhalb eines Unternehmens. Diese Meldungen müssen persönlich, schriftlich, telefonisch oder online entgegengenommen werden.

Wer ist verpflichtet das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umzusetzen?

Sobald das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) 2023 in Kraft tritt, wird es für

  • Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern
  • Behörden in Gemeinden, Städten und Kommunen ab 10.000 Einwohnern

verpflichtend.

Bei Missachtung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Doch auch für Unternehmen und Behörden unterhalb dieser Schwellwerte kann der Einsatz eines Hinweisgebersystems Vorteile mit sich bringen:

  • Aufdeckung von Missständen innerhalb der eigenen Organisation
  • Schutz vor finanziellen Schäden
  • Bewahren der Reputation des Unternehmens

Durch die Integration einer internen Meldestelle in Form eines Hinweisgebersystems schaffen Sie außerdem mehr Vertrauen in Ihre Organisation für Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Stakeholder.

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